Wirkung des Patents

Artikel 2 (2) EPÜ 2000

Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung [→ Wirkung des Patents] und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ hat das europäische Patent – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Europäischen Patentübereinkommen – dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in dem jeweiligen Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Nach seiner Erteilung wird das europäische Bündelpatent den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterstellt (Art. 2 Abs. 2, Art. 139 Abs. 1 EPÜ).1)

Das Europäische Patentamt ist insoweit nur für das Einspruchsverfahren zuständig. Das Nichtigkeitsverfahren gehört dagegen in die Verantwortlichkeit der nationalen Gerichte oder Behörden, für seinen Deutschland betreffenden Teil gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts.

Nach § 81 Abs. 2 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents allerdings solange nicht erhoben werden, wie ein Einspruch noch möglich oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist (vgl. BGHZ 163, 369 <370 f.>).

Entscheidungen der Beschwerdekammern werden in Deutschland lediglich als Sachverständigengutachten berücksichtigt, haben jedoch keinen weitergehenden rechtlichen Effekt.2)

siehe auch

§ 9 S. 1 PatG → Wirkung des Patents (Deutsches Patentrecht)

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - X ZR 57/96 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 -, juris, Rn. 14