Vorschüsse

Artikel 41 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.

Artikel 41 (1) EPÜ → Gewährung von Vorschüssen
Erklärt, dass die Vertragsstaaten der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge gewähren.

Artikel 41 (2) EPÜ → Anwendung der Artikel 39 Absätze 3 und 4
Beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.