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Artikel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind.
Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.
Artikel 41 EPÜ → Vorschüsse
Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.
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