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ep:anwendung_der_artikel_39_absaetze_3_und_4

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Anwendung der Artikel 39 Absätze 3 und 4

Artikel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind.

Artikel 41 (2) EPÜ

Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 41 EPÜ → Vorschüsse
Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.

ep/anwendung_der_artikel_39_absaetze_3_und_4.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1