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ep:gewaehrung_von_vorschuessen

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Gewährung von Vorschüssen

Artikel 41 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Vertragsstaaten der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge gewähren.

Artikel 41 (1) EPÜ

Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.

siehe auch

Artikel 41 EPÜ → Vorschüsse
Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.

ep/gewaehrung_von_vorschuessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1