Von der Offenlegung befreite Mitteilungen und Unterlagen

Regel 153 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass von der Offenlegung insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung, die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung sowie Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung befreit sind.

Regel 153 (2) EPÜ

Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf:

a) die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung;

b) die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung;

c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung.

siehe auch

Regel 153 EPÜ → Zeugnisverweigerungsrecht
Beschreibt das Zeugnisverweigerungsrecht.