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ep:zeugnisverweigerungsrecht

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Zeugnisverweigerungsrecht

Regel 153 (1) AO EPÜ

Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Artikel 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet.

Regel 153 (2) AO EPÜ

Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf:

a) die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung;

b) die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung;

c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung.

Regel 151-154 → Vertretung

siehe auch

Zeugnisverweigerungsrecht

Regel 153 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Zeugnisverweigerungsrecht.

Regel 153 (1) EPÜ → Befreiung von der Offenlegung
Wird ein zugelassener Vertreter in seiner Eigenschaft zurate gezogen, so sind alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten von der Offenlegung befreit.

Regel 153 (2) EPÜ → Von der Offenlegung befreite Mitteilungen und Unterlagen
Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung, die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung sowie Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/zeugnisverweigerungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1