Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Regel 131-136 → Fristen
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 132 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.
Regel 132 (1) EPÜ → Bestimmung der Frist
Das Europäische Patentamt bestimmt die Frist, wenn das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug nimmt.
Regel 132 (2) EPÜ → Dauer der Frist
Die vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist beträgt nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate, kann aber in besonderen Fällen verlängert werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.