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Regel 132 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate beträgt und in besonderen Fällen verlängert werden kann.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Regel 132 EPÜ → Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen
Beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.
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