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Regel 132 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Frist bestimmt, wenn das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug nimmt.
Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt.
Regel 132 EPÜ → Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen
Beschreibt die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.
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