Verwerfung des Antrags als unzulässig

Regel 108 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig verwirft, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 108 (1) EPÜ

Entspricht der Antrag nicht Artikel 112a Absatz 1, 2 oder 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer], Regel 106 [→ Rügepflicht] oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2 [→ Inhalt des Antrags auf Überprüfung], so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112a Absatz 4 maßgebenden Frist beseitigt worden sind.

siehe auch

Regel 108 EPÜ → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.