Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts

Regel 9 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.

Regel 9 (1) EPÜ → Gliederung in Generaldirektionen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.

Regel 9 (2) EPÜ → Leitung der Generaldirektionen
Erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.