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ep:leitung_der_generaldirektionen

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Leitung der Generaldirektionen

Regel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.

Regel 9 (2) EPÜ

Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet.

Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.

siehe auch

Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.

ep/leitung_der_generaldirektionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1