Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag], Artikel 94 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] und Regel 70a Absatz 1 [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] hin.
Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] und Regel 70a Absatz 1 [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Regel 67-70b → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung