Artikel 93 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
Artikel 93 (1) EPÜ → Zeitpunkt der Veröffentlichung
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die europäische Patentanmeldung veröffentlicht wird.
Artikel 93 (2) EPÜ → Gleichzeitige Veröffentlichung mit der europäischen Patentschrift
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.