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Artikel 93 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die europäische Patentanmeldung veröffentlicht wird.
Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.
Artikel 93 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
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