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Artikel 93 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 a) genannten Frist wirksam wird.
Artikel 93 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
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