Verkehr des europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Regel 148 (1) AO EPÜ

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren.

Regel 148 (2) AO EPÜ

Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

siehe auch

Regel 148-150 → Rechts- und Amtshilfe
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Regel 148 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.

Regel 148 (1) EPÜ → Direkter Verkehr
Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander.

Regel 148 (2) EPÜ → Kosten der Mitteilungen
Die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.