Validierungsmängel

Artikel 65 (3) EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Artikel 65 (1) EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Artikel 65 (2) EPÜ → Validierungsgebühr

siehe auch

Nationale Validierung