Artikel 55 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Offenbarung der Erfindung für die Anwendung des Artikels 54 außer Betracht bleibt.
Artikel 55 (1) EPÜ → Missbrauch und amtliche Ausstellungen
Erklärt, dass eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht bleibt, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht oder die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zur Schau gestellt wurde.
Artikel 55 (2) EPÜ → Bescheinigung über die Ausstellung
Beschreibt, dass im Fall der Ausstellung eine entsprechende Bescheinigung eingereicht werden muss, um die Offenbarung außer Betracht zu lassen.
EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.