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Artikel 55 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall der Ausstellung eine entsprechende Bescheinigung eingereicht werden muss, um die Offenbarung außer Betracht zu lassen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 b) ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
Artikel 55 EPÜ → Unschädliche Offenbarungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Offenbarung der Erfindung für die Anwendung des Artikels 54 außer Betracht bleibt.
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