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Artikel 55 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht bleibt, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht oder die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zur Schau gestellt wurde.
(1) Für die Anwendung des Artikels 54 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Artikel 55 EPÜ → Unschädliche Offenbarungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Offenbarung der Erfindung für die Anwendung des Artikels 54 außer Betracht bleibt.
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