Regel 155 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Artikel 135 Absatz 4 anzuwenden ist, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.
Artikel 135 Absatz 4 [→ Umwandlungsantrag] ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.
Regel 155 EPÜ → Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
Beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.