Um patentfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand „technischen Charakter“ aufweisen oder – etwas präziser umschrieben – eine „Lehre zum technischen Handeln“ zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.1) [→ Technischer Beitrag]
Merkmale einer Erfindung, die weder eine technische Wirkung haben noch mit den übrigen Merkmalen der Erfindung so in Wechselwirkung stehen, dass sich daraus ein funktionaler technischer Beitrag ergibt, können nicht als Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ betrachtet werden.2)
Der Beitragsansatz [→ Technischer Beitrag] spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nach Artikel 52 (2) EPÜ nicht mehr angewendet! [→ Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes, Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]