Verfahrenssprache

Artikel 70 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung darstellt.

Artikel 70 (1) EPÜ

Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar.

siehe auch

Artikel 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.