Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regel 103 (1) EPÜ 2000

Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt, wenn

a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder

b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.

Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde „durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird“.1)

In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung unzweideutig ergibt, dass unter „Stattgabe“ zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers „folgt“, mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.2)

Regel 103 (2) EPÜ 2000

Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren

siehe auch

Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regel 103 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Regel 103 (1) EPÜ → Vollständige Rückzahlung
Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.

Regel 103 (2) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 75 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer zurückgenommen wird.

Regel 103 (3) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 50 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (4) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 25 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 a) oder b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (5) EPÜ → Rückzahlung nach einer Vorschrift
Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt.

Regel 103 (6) EPÜ → Anordnung der Rückzahlung
Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I → Beschwerdeverfahren
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.

1) , 2)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04