Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten
Artikel 10 GebO EPÜ
Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 [→ Technische Gutachten ] des Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt mit seiner Erstellung begonnen hat.