Revision

Artikel 172 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Revision des Übereinkommens.

Artikel 172 (1) EPÜ → Revisionskonferenzen
Beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten.

Artikel 172 (2) EPÜ → Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz
Regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz.

Artikel 172 (3) EPÜ → Inkrafttreten der revidierten Fassung
Erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens.

Artikel 172 (4) EPÜ → Ausschluss von Vertragsstaaten
Regelt den Ausschluss von Vertragsstaaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder ihr nicht beigetreten sind.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.