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Artikel 172 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten.
Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden.
Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.
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