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ep:vorbereitung_und_beschlussfaehigkeit_der_konferenz

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Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz

Artikel 172 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz.

Artikel 172 (2) EPÜ

Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

siehe auch

Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.

ep/vorbereitung_und_beschlussfaehigkeit_der_konferenz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:03 von areichelt