Artikel 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.
Artikel 5 (1) EPÜ → Rechtspersönlichkeit der Organisation
Bestimmt, dass die Organisation Rechtspersönlichkeit besitzt.
Artikel 5 (2) EPÜ → Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Organisation
Legt fest, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Artikel 5 (3) EPÜ → Vertretung der Organisation
Bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Organisation vertritt.
EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Die Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.