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Artikel 5 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Organisation vertritt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.
Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.
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