Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:rechts-_und_geschaeftsfaehigkeit_der_organisation

finanzcheck24.de

Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Organisation

Artikel 5 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 5 (2) EPÜ

Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

siehe auch

Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung
Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.

ep/rechts-_und_geschaeftsfaehigkeit_der_organisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/26 07:46 von areichelt