Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Artikel 67 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren.

Artikel 67 (1) EPÜ → Vorläufiger Schutz
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64 gewährt.

Artikel 67 (2) EPÜ → Mindestschutz
Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artikel 64 gewährt, jedoch mindestens einen bestimmten Mindestschutz bieten muss.

Artikel 67 (3) EPÜ → Übersetzung von Patentansprüchen
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine Amtssprache dieses Staats der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dem Benutzer übermittelt worden ist.

Artikel 67 (4) EPÜ → Rückwirkende Nichtigerklärung
Beschreibt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Anmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.