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Artikel 67 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Anmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das Gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Artikel 67 EPÜ → Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren.
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