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Artikel 67 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine Amtssprache dieses Staats der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dem Benutzer übermittelt worden ist.
Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, dass keine seiner Amtssprachen Verfahrenssprache ist, vorsehen, dass der einstweilige Schutz nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.
Artikel 67 EPÜ → Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren.
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