Artikel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.
Artikel 49 (1) EPÜ → Bestellung der Rechnungsprüfer
Erklärt, dass die Rechnungen der Organisation von Rechnungsprüfern geprüft werden, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden.
Artikel 49 (2) EPÜ → Umfang der Prüfung
Beschreibt, dass die Prüfung anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt wird.
Artikel 49 (3) EPÜ → Vorlage der Rechnungen und des Prüfberichts
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs und den Bericht der Rechnungsprüfer vorlegt.
Artikel 49 (4) EPÜ → Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer genehmigt und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans erteilt.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.