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ep:genehmigung_der_jahresrechnung_und_entlastung

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Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung

Artikel 49 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer genehmigt und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans erteilt.

Artikel 49 (4) EPÜ

Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans.

siehe auch

Artikel 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.

ep/genehmigung_der_jahresrechnung_und_entlastung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1