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ep:bestellung_der_rechnungspruefer

finanzcheck24.de

Bestellung der Rechnungsprüfer

Artikel 49 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Rechnungen der Organisation von Rechnungsprüfern geprüft werden, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden.

Artikel 49 (1) EPÜ

Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden.

siehe auch

Artikel 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.

ep/bestellung_der_rechnungspruefer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1