Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 168 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Artikel 168 (1) EPÜ → Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich
Beschreibt die Möglichkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Artikel 168 (2) EPÜ → Wirksamkeit der Erklärung
Regelt die Wirksamkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich.

Artikel 168 (3) EPÜ → Beendigung der Anwendung des Übereinkommens
Erklärt die Möglichkeit der Beendigung der Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Hoheitsgebiete.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.