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ep:beendigung_der_anwendung_des_uebereinkommens

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Beendigung der Anwendung des Übereinkommens

Artikel 168 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Möglichkeit der Beendigung der Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Hoheitsgebiete.

Artikel 168 (3) EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist.

siehe auch

Artikel 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.

ep/beendigung_der_anwendung_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 15:19 von mfreund