Artikel 101 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.
Artikel 101 (1) EPÜ → Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsstelle
Regelt die Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsabteilung und die Aufforderung an die Beteiligten, Stellungnahmen einzureichen.
Artikel 101 (2) EPÜ → Widerruf des europäischen Patents
Bestimmt, dass das Patent widerrufen wird, wenn mindestens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung entgegensteht.
Artikel 101 (3) EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geänderter Fassung
Erlaubt die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, wenn die Änderungen den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
EPÜ, Teil 5 → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.