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Artikel 101 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsabteilung und die Aufforderung an die Beteiligten, Stellungnahmen einzureichen.
Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob wenigstens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 [→ Einspruchsgründe] der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, die Einsprechendenstellung in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, bezieht sich nicht nur auf die Zulässigkeit des ursprünglichen Einspruchs, sondern auch auf die Rechtswirksamkeit einer angeblichen Übertragung der Einsprechendenstellung auf einen neuen Beteiligten.1)
Regel 81 (1) AO EPÜ → Prüfung der Einspruchsgründe
Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.
In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 wird dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.
Artikel 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.
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