Regel 108 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.
Regel 108 (1) EPÜ → Verwerfung des Antrags als unzulässig
Die Große Beschwerdekammer verwirft den Antrag als unzulässig, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.
Regel 108 (2) EPÜ → Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln
Die Große Beschwerdekammer fordert den Antragsteller auf, festgestellte Mängel zu beseitigen.
Regel 108 (3) EPÜ → Aufhebung der Entscheidung und Wiedereröffnung des Verfahrens
Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens an.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.