Regel 124 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
Regel 124 (1) EPÜ → Inhalt der Niederschrift
Die Niederschrift soll den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten.
Regel 124 (2) EPÜ → Genehmigung der Niederschrift
Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder vorgespielt und von ihm genehmigt.
Regel 124 (3) EPÜ → Bestätigung der Niederschrift
Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
Regel 124 (4) EPÜ → Abschrift der Niederschrift
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.