Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.
Was die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen und die an sie zu stellenden Anforderungen angeht, lässt sich schon Art. 19 Abs. 4 GG [→ Rechtswegsgarantie] kein Mindeststandard entnehmen. § 25a Satz 1 BVerfGG sieht etwa für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Führung eines Protokolls vor, ohne dessen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auch Art. 33 EuGH-Satzung trifft keine näheren Regelungen zum Inhalt des zu führenden Protokolls. Art. 70 VerfO-EGMR enthält zwar detailliertere Regelungen und legt insoweit auch einzelne Anforderungen fest; er stellt deren Anwendung jedoch in das Ermessen des jeweiligen Kammerpräsidenten. Dahinter bleiben Art. 117 EPÜ und die auf ihm basierende Regel 124 AusfO nicht zurück. Danach wird über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.1)
Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde.
Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 124 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
Regel 124 (1) EPÜ → Inhalt der Niederschrift
Die Niederschrift soll den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten.
Regel 124 (2) EPÜ → Genehmigung der Niederschrift
Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder vorgespielt und von ihm genehmigt.
Regel 124 (3) EPÜ → Bestätigung der Niederschrift
Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
Regel 124 (4) EPÜ → Abschrift der Niederschrift
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.