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ep:bestaetigung_der_niederschrift

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Bestätigung der Niederschrift

Regel 124 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Niederschrift von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt wird.

Regel 124 (3) EPÜ

Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.

siehe auch

Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

ep/bestaetigung_der_niederschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1