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Regel 124 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten eine Abschrift der Niederschrift erhalten.
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
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