Neubeginn der Fristen

Regel 142 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen an dem Tag von Neuem zu laufen beginnen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird.

Regel 142 (4) EPÜ

Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.

siehe auch

Regel 142 EPÜ → Unterbrechung des Verfahrens
Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.