Artikel 123 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Artikel 123 (1) EPÜ → Änderung der Anmeldung
Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern.
Artikel 123 (2) EPÜ → Beschränkung der Änderungen
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Artikel 123 (3) EPÜ → Erweiterung des Schutzbereichs
Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.