Inhalt der Niederschrift

Regel 124 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Niederschrift den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.

Regel 124 (1) EPÜ

Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.

siehe auch

Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.