Geschäftsverteilung für die erste Instanz

Regel 11 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

Regel 11 (1) EPÜ → Zuweisung der Prüfer zu Direktionen
Beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.

Regel 11 (2) EPÜ → Übertragung weiterer Aufgaben
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.

Regel 11 (3) EPÜ → Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.

Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind: Sonderausgabe Nr. 3 ABl. EPA, F.2

Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 11. Mai 2010 über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsoder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte durch Bedienstete, die keine Prüfer sind: Amtsblatt EPA, 6/2010, 350

siehe auch

AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.